| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010) |
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950; Geltung ab 01.01.1974 FNA: 611-8-2-1; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 611 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben Änderungen / Synopse | 12 Gesetze verweisen aus 22 Artikeln auf ErbStG Abschnitt 3 Berechnung der Steuer§ 16 Freibeträge(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb 1. des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro; 6. des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro. (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro. |