(1)
1Wird in Fällen des §
16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
- 1.
- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- 3.
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- 4.
- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
- 5.
- bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
2Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach §
29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des §
29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.
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§ 27 EnEV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015) ... nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der ...
§ 29 EnEV Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller (vom 27.06.2020) ... gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a ; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend ... Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden. (2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt ... worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben: 1. bei Energiebedarfsausweisen für ... in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt machen. (3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben ... 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen anzugeben: 1. bei Energiebedarfsausweisen für ...
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung ... b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen". c) Die Angabe zu § 26b wird durch die ... „die Absätze 2 bis 4" ersetzt. 14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (1) ... 14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 ... oder nicht rechtzeitig übergibt, 6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der ... als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a ; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden ... Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden. (2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt ... worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben: 1. bei ... den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger bekannt machen. (3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben ... 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen anzugeben: 1. bei ...