§ 17 - Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 8z4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten


§ 17 hat 16 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert

(1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.

(1a) 1Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a des Apothekengesetzes und des Absatzes 2a, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. 2Satz 1 ist auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend anzuwenden.

(1b) 1Automatisierte Ausgabestationen sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem

1.
die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,

2.
bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und

3.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.

2Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. 3Abweichend von Satz 1 sind automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind. 4§ 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. 2Bei der Zustellung durch Boten der Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. 3Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. 4Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden. 5Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung

1.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder

2.
keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.

6Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden. 7Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, so muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. 8Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen. 9§ 4 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt.

(2a) 1Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass

1.
das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt; insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden,

2.
das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich bestätigt wird; der Apotheker kann in begründeten Fällen entgegen der Angabe des Auftraggebers, insbesondere wegen der Eigenart des Arzneimittels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert wird,

3.
der Besteller in geeigneter Weise davon unterrichtet wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung des bestellten Arzneimittels nicht innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des Apothekengesetzes genannten Frist erfolgen kann,

4.
alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind, geliefert werden,

5.
für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung stehen, der Kunde über ihn betreffende Risiken informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden,

6.
die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen soll, sofern Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels auftreten,

7.
die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a des Apothekengesetzes auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen,

8.
eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird und

9.
ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.

2Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann. 3Satz 1 gilt auch beim Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Deutschland.

(2b) Für Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten sowie für zur Notfallkontrazeption zugelassene Arzneimittel mit den Wirkstoffen Levonorgestrel oder Ulipristalacetat, ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.

(3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.

(4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.

(5) 1Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. 2Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. 3Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. 4Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 5Die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.

(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der Dienstbereitschaft während der Zeiten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht.

(5b) 1Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a darf der Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, das verordnete Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. 2Dabei dürfen Apotheker ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

1.
die Packungsgröße,

2.
die Packungsanzahl,

3.
die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und

4.
die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

(5c) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und den Absätzen 5a und 5b darf der Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist und das auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstellten Liste geführt wird, das verordnete Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.

(6) 1Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen

1.
der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift,

2.
das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,

3.
das Datum der Abgabe,

4.
der Preis des Arzneimittels,

5.
das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.

2Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf pharmazeutisch-technische Assistenten übertragen. 3Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 3 und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen. 4Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b und 5c.

(6a) 1Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:

1.
die Bezeichnung des Arzneimittels,

2.
die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,

3.
das Datum des Erwerbs und der Abgabe,

4.
Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und

5.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.

2Dem verschreibenden Arzt sind bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:

1.
die Bezeichnung des Arzneimittels,

2.
die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,

3.
das Datum der Abgabe und

4.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.

3Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.

(6b) 1Bei dem Erwerb und der Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und dem Erwerb dieser Wirkstoffe sind folgende Angaben aufzuzeichnen:

1.
die Bezeichnung und die Chargenbezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,

2.
die Menge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,

3.
das Datum des Erwerbs,

4.
das Datum der Abgabe,

5.
Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,

6.
Name und Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes und

7.
Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist.

2Nach dem Versand der Durchschriften der Verschreibungen oder nach der elektronischen Übermittlung der Verschreibungen nach § 3a Absatz 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist das Datum des Versands oder der elektronischen Übermittlung den Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen.

(6c) 1Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen. 2Satz 1 wird nicht angewendet auf Arzneimittel,

1.
die gemäß § 52a Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von Apotheken bezogen werden,

2.
die von Apotheken bezogen werden, für die dieselbe Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes erteilt wurde,

3.
die von Apotheken gemäß § 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes bezogen werden dürfen,

4.
die nach Schließung einer Apotheke an einen nachfolgenden Erlaubnisinhaber nach dem Apothekengesetz weitergegeben werden oder

5.
die in dringenden Fällen von einer Apotheke bezogen werden; ein dringender Fall liegt vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann.

3Werden Arzneimittel von Apotheken bezogen oder von diesen an andere Apotheken weitergegeben, muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und auch dem Empfänger mitgeteilt werden.

(7) 1Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, gelten die Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 3 sowie § 32 entsprechend. 2Satz 1 gilt für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.

(8) 1Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. 2Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu verweigern.


Text in der Fassung des Artikels 8z4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 17 ApBetrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 8z4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
aktuell vorher 01.08.2023Artikel 4 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 PTA-Reformgesetz
vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 10 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
aktuell vorher 01.11.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
vom 21.10.2020 BGBl. I S. 2260
aktuell vorher 22.10.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1450
aktuell vorher 16.08.2019Artikel 19 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
vom 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 2a Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 278
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 19.12.2014 BGBl. I S. 2371
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 1a Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 19.02.2013 BGBl. I S. 312
aktuell vorher 12.06.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
vom 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
aktuell vorher 09.02.2009Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
vom 02.12.2008 BGBl. I S. 2338
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 4 Gewebegesetz
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1574
aktuell vorher 14.01.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
vom 09.01.2006 BGBl. I S. 18
aktuellvor 14.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 ApBetrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ApBetrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApBetrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 ApBetrO Allgemeine Dokumentation (vom 29.07.2017)
... vorgenommen worden sind. (1a) (aufgehoben) (1b) Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 sind nach der letzten Eintragung drei Jahre lang aufzubewahren. (2) ... vorzulegen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6a mindestens dreißig Jahre aufzubewahren oder zu speichern und zu vernichten oder zu ...
§ 24 ApBetrO Rezeptsammelstellen (vom 12.06.2012)
... abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2  ...
§ 25a ApBetrO Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten (vom 12.06.2012)
... überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, wird § 17 Absatz 1 nicht für Arzneimittel angewendet, die von den zuständigen Behörden des Bundes oder ...
§ 26 ApBetrO Anzuwendende Vorschriften (vom 12.06.2012)
... Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten ...
§ 31 ApBetrO Abgabe in der Krankenhausapotheke (vom 01.01.2023)
... angegeben sind und die Packungsbeilage hinzugefügt wird. (4) Die Vorschriften des § 17 Absatz 1, 1a, 4, 5, 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6a bis 6c gelten ...
§ 36 ApBetrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... 1 in Verbindung mit Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführt, 1a. entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 ein Arzneimittel aushändigt, 1b. entgegen § 17 Abs. 2b ein dort genanntes ... entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 ein Arzneimittel aushändigt, 1b. entgegen § 17 Abs. 2b ein dort genanntes Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr bringt, 1c. ... vorrätig gehalten wird oder kurzfristig beschafft werden kann, k) entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Abs. 3 ... 17 Absatz 1a Satz 1 Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Abs. 3 apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringt,  ... Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringt, l) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 ... 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Arzneimittel abgibt oder abgeben läßt, m) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in ... überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 das vorgeschriebene ... läßt, d) entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 1 , jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1, Arzneimittel abgibt oder abgeben ...
 
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Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 21 GMG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... außerdem eine Ausfertigung der Packungsbeilage beizufügen." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 4 GewebeG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... § 17 Abs. 6a der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 ...

Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Artikel 4 ALBVVG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... sind aufzulisten." 2. Nach § 17 Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: „(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 10 DVPMG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... § 17 Absatz 6b Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 312
Artikel 1a 13. AMVVÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... und 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b werden die Wörter „Thalidomid ...

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 19 AMVSÄndG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... sowie der Name des pharmazeutischen Unternehmers anzugeben" eingefügt. 2. § 17 Absatz 6a wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die ...

Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
Artikel 1c SGBVStUPDÄndG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende ...

Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
Artikel 3 ApoStG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... § 17 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8z4 PflStudStG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
...  § 17 Absatz 5b der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch ...

PTA-Reformgesetz
G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 2 PTAGEG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat." 6. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Pflicht zur Vorlage entfällt und ...

Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1450
Artikel 1 ApBetrOuaÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... „oder mit der Abkürzung „verw. bis"" eingefügt. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2338
Artikel 2 AMVVuaÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ... 34 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 17 Abs. 2b ein dort genanntes Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 278
Artikel 2a AMVVuApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... § 17 Absatz 2b der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2260
Artikel 2 AMVVuaÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird," angefügt. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz ...

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung, der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2371
Artikel 2 AMVVuaÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... (BGBl. I S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf der Verschreibung" die Wörter ... handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung," eingefügt. 2. Dem § 17 Absatz 6b wird folgender Satz 2 angefügt: „Nach dem Versand der ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... apothekenpflichtigen Medizinprodukte" angefügt. j) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und ... j) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten". k) In der Angabe zu ... anzugeben." c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 21. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten". b) Absatz 1 wird wie ... nach dem Wort „Weise" die Wörter „im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2" eingefügt. 28. § 25 wird aufgehoben. 29. § 25a ... überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, wird § 17 Absatz 1 nicht für Arzneimittel angewendet, die von den zuständigen Behörden des ... Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten ... d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Vorschriften des § 17 Absatz 1, 1a, 4, 5, 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 und Absatz 6a bis 6c gelten ... folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder entgegen § 17 Abs. 1 Arzneimittel aushändigt" gestrichen. b) Nach Nummer 1 wird folgende ... Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 ein Arzneimittel aushändigt,". c) Die bisherige Nummer 1a ... neuen Buchstaben g bis m. ee) In dem neuen Buchstaben g wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1a Satz 1" ersetzt. ... g wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1a Satz 1" ersetzt. ff) Der bisherige Buchstabe l wird aufgehoben. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 09.01.2006 BGBl. I S. 18
Artikel 1 2. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... 1a wird folgender Absatz 1 b eingefügt: „(1 b) Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 sind nach der letzten Eintragung drei Jahre lang ...


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