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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)k.a.Abk.; neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670; Geltung ab 01.09.1980
FNA: 2032-1; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen 2032 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss 51 frühere Fassungen des BBesG | 505 Vorschriften zitieren das BBesG2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten BesoldungDie Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/s1.htm?a=18&g=BBesG&dorg=1 Schlagworte: Beamtenbesoldung, Beamtenrecht, Besoldungsrecht
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