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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

k.a.Abk.; neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670; Geltung ab 01.09.1980
FNA: 2032-1; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen 2032 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
51 frühere Fassungen des BBesG | 505 Vorschriften zitieren das BBesG

2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze

 

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung



Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.