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§ 18 - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 18 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden



(1) 1Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. 2Über Satz 1 hinausgehende Unterrichtungspflichten nach dem Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst oder dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst bleiben unberührt.

(1a) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländerbehörden eines Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. 2Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 25a unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. 3Vor einer Übermittlung nach § 25a ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. 4Für diese Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gilt § 8b Absatz 3 entsprechend. 5Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf.

(1b) 1Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten von sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes über alle ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. 2Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungsschutzbehörde des Landes auch alle anderen ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(3) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. 2Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen Verfassungsschutzbehörden der Länder

1.
Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des Bundes und anderer Länder um die Übermittlung solcher Informationen ersuchen.

(3a) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. 2Die Finanzbehörden haben der ersuchenden Behörde die Auskunft nach Satz 1 zu erteilen.

(4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen.

(5) 1Die Ersuchen nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen. 2Über die Einsichtnahme nach Absatz 4 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(6) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1b und 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Abs. 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 18 BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 1 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 16 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
aktuell vorher 10.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 1a Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuell vorher 11.01.2007Artikel 1 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2
aktuellvor 11.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BVerfSchG Besondere Formen der Datenerhebung (vom 09.07.2021)
... wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 18 Abs. 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß § 8 Abs. 2 darf ...
 
Zitat in folgenden Normen

BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
§ 10 BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst (vom 01.01.2022)
... Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln. (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen ... der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ... soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden. (3a) (aufgehoben) (4) Für die Übermittlung ... Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend ...

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 10 MADG Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst (vom 30.12.2023)
... wahrnehmen, unterrichten den Militärischen Abschirmdienst von sich aus entsprechend § 18 Absatz 1b und 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes . (2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des ... (2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen ... Zustimmung des Behördenleiters oder seines Vertreters. (4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend ...
§ 11 MADG Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst (vom 30.12.2023)
... Anwendung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ... personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes  ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen (vom 01.07.2021)
... Gefahr erkennen lassen, 3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie 4. nach Maßgabe des § 476.  ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 1 TerrorBekämpfG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere. Entscheidung." 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 ...
Artikel 2 TerrorBekämpfG Änderung des MAD-Gesetzes
... Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des ... Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des ...
Artikel 3 TerrorBekämpfG Änderung des BND-Gesetzes
... vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des ... Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 des ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
§ 12a ZollVG Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln (vom 01.01.2022)
... zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes , § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 16 11. ZustAnpV Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... § 15 Absatz 4 Satz 4, § 16 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 6, § 18 Absatz 1a Satz 5 , § 19 Absatz 4 Satz 2, § 22a Absatz 6 Satz 2, § 22b Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1a 1. G10uaÄndG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ...

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... durch die Wörter „nach Ablauf von fünf Jahren" ersetzt. 2. In § 18 Absatz 1a Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 19 Abs. 3" durch die Angabe „§ 25a" ...
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes
... wahrnehmen, unterrichten den Militärischen Abschirmdienst von sich aus entsprechend § 18 Absatz 1b und 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ." 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 ... Anwendung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend." ... personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend." 3. In § 12 wird die Angabe „§§ 23 bis 26" ...

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 1 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre" werden gestrichen. 5. An § 18 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: „Die Zuständigkeit und das ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes , § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung
... wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ," die Wörter „§ 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes," ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 1 VDSG Änderung der Strafprozessordnung
... Sicherheit, 2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie 3. nach Maßgabe ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 6 EUAufhAsylRUG Änderung sonstiger Gesetze
... In § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Strafprozessordnung
... Gefahr erkennen lassen, 3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie 4. nach Maßgabe des § 476. § 100i ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 1 BVerSchZusG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... die Wörter „des Bundesministeriums des Innern" ersetzt. 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 1 TerrorBekämpfErgG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... durch den Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt tritt." 5. § 18 Abs. 1a Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Übermittlung ...
Artikel 3 TerrorBekämpfErgG Änderung des MAD-Gesetzes
... ersetzt. 5. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a ... 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.  ...
Artikel 4 TerrorBekämpfErgG Änderung des BND-Gesetzes
... Bundeskanzleramt" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a ... 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt. 7. ...