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§ 18 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen



(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 13 erfüllt, und unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend.

(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis erteilende Behörde bereit.



 

Zitierungen von § 18 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
§ 17 14. ProdSV Betreiberprüfstellen (vom 30.05.2026)
... von Betreiberprüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 und 14 bis 19 des Produktsicherheitsgesetzes sowie nach Artikel 25 der Richtlinie 2014/68/EU in der ...