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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


Update via

Umwandlungssteuergesetz 2007 (UmwStG)

Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782 (Nr. 57), 2791; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 561; Geltung ab 13.12.2006
FNA: 610-6-16; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 610 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen des UmwStG | Entwurf / Begründung des UmwStG | 48 Vorschriften zitieren das UmwStG

Fünfter Teil Gewerbesteuer

 

§ 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft


1 frühere Fassung von § 18 UmwStG | 4 Vorschriften zitieren § 18 UmwStG

(1) 1Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. 2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um Fehlbeträge des laufenden Erhebungszeitraums und die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) 1Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust ist nicht zu erfassen. 2In Fällen des § 5 Abs. 2 ist ein Gewinn nach § 7 nicht zu erfassen.

(3) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. 3Der auf den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.