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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
Artikel 1 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854; Geltung ab 01.04.2005
FNA: 806-22; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 806 Berufliche Bildung
9 frühere Fassungen des BBiG | Entwurf / Begründung des BBiG | 1295 Vorschriften zitieren das BBiG

Teil 2 Berufsbildung

Kapitel 1 Berufsausbildung

Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 4 Vergütung

 

§ 19 Fortzahlung der Vergütung



(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),

2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder

b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.