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Treffer im Text:

Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis


§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern


§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt


§§ 215 bis 237 (aufgehoben)


Treffer in früheren Fassungen:

Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 23.01.2024


Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 01.08.2022


Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 01.08.2021


§ 215 Übergangsregelungen , Fassung gültig bis 18.05.2017


§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt , Fassung gültig bis 18.05.2017


§ 213 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 18.05.2017


§ 212 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 18.05.2017


§ 211 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 18.05.2017


§ 215 Übergangsregelungen , Fassung gültig bis 01.01.2016


§ 215 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 212 Nachholen der Zulassung bei einem Gericht , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 211 Unbeachtliche Verurteilungen , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 210 Frühere Erlaubnisse zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 213 Befreiung von der Residenzpflicht , Fassung gültig bis 01.06.2007


§ 21 Antrag auf gerichtliche Entscheidung , Fassung gültig bis 01.06.2007


§ 214 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 25.04.2006



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