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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258; Geltung ab 01.11.1993
FNA: 2178-1; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 217 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
6 frühere Fassungen des AsylbLG | 71 Vorschriften zitieren das AsylbLG
 

§ 1a Anspruchseinschränkung


1 Vorschrift zitiert § 1a AsylbLG

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,

1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder

2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,

erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.