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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013
Update via
| diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 05.04.2012
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504; Geltung ab 01.07.2004
FNA: 860-3-24; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch 2 frühere Fassungen der AZWV | 5 Vorschriften zitieren die AZWVErster Abschnitt Anerkennungsstelle und Zertifizierungsstellen§ 2 Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung 3 Vorschriften zitieren § 2 AZWV Eine Zertifizierungsstelle ist als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen, wenn 1. sie über die für den Betrieb der Stelle und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt, 2. sie oder die bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über ausreichendes Fachwissen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Qualität von Bildungsträgern und -maßnahmen einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verfügen, 3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zertifizierung ordnungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Unabhängigkeit liegt vor, wenn gewährleistet ist, dass die Zertifizierungsstelle nicht über die Zulassung von Bildungsträgern bzw. -maßnahmen entscheidet, mit denen sie wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist oder zu denen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat. Zur Überprüfbarkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Bildungsträgern offen zu legen, 4. sie Gewähr dafür bietet, dass die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Durchführung der Zertifizierung von Trägern und deren Maßnahmen bei der Prüfung beachtet werden, 5. sie für die Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Zertifizierungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung Gewähr bietet, 6. sie ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung anwendet und 7. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden eingerichtet und die Möglichkeit hat, bei erheblichen Verstößen gegen die Rechtsverordnung eine Zulassung wieder zu entziehen. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/s1.htm?a=2&g=AZWV&dorg=1
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