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§ 2 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 2 Grundregel



Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.



 

Zitierungen von § 2 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BOKraft Geltungsbereich
... Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen. (2) Die §§ 2 , 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, ...