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§ 2 - Bienenschutzverordnung (BienSchV k.a.Abk.)

§ 2 Anwendung



(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an

1.
blühenden Pflanzen,

2.
anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden,

angewandt werden.

(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mitgetroffen werden.

(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers angewandt werden.

(4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.

(6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel entsprechend einer von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilten Auflage mit der Angabe "bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte "mitteleuropäischer Zeit" oder der Abkürzung "MEZ") in dem zu behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels während der angegebenen Tageszeit.

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Zitierungen von § 2 Bienenschutzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BienSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BienSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BienSchV Ausnahmen
... zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1. von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke, 2. von ... 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke, 2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch ...
§ 4 BienSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 06.07.2013)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder  ... 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder 2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 6 PflSchRNeuOV Änderung der Bienenschutzverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder  ... 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder 2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder ...