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§ 2 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 767 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 7631-11-5 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Höchstzinssatz



(1) 1Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. 2Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) 1Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. 2Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. 3Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. 4§ 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) 1Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. 2Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.



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Frühere Fassungen von § 2 DeckRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 22.04.2021 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 18.05.2016 BGBl. I S. 1231
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DeckRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 18.05.2016 BGBl. I S. 1231
Artikel 1 1. VAGVÄndV Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... § 2 Absatz 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767) wird ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Artikel 1 5. VAGVÄndV Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
...  § 2 Absatz 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober ...