§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
- der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
- 3.
- der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
- 4.
- gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- 5.
- der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- 6.
- der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
- 7.
- der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
- 8.
- der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
- 9.
- der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
- 10.
- der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
Frühere Fassungen von § 2 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.01.2020) ... nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird, 5. ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung, 6. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten ... als drei Monate sein darf. (6) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus ...
§ 7 FahrlG Fahrlehrerausbildung ... der Fahrlehrerprüfung nach § 8. (3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber 1. für die ...
§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020) ... jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die ... nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist ...
§ 14 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ... Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach ... (2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Satz 1 gilt für den Widerruf einer ...
§ 15 FahrlG Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis (vom 01.01.2020) ... eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 und 8 und § 4 Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. (2) Auf eine ...
§ 44 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 01.01.2020) ... nach Absatz 2 darf eine Fahrlehrerlaubnis nur erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann ... 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 , gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 ... mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 entfällt, wenn 1. der Bewerber a) in den letzten zwei Jahren in der ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024) ... Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis a) Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , b) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, c) Bildungsabschluss ... a) Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, b) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , c) Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, d) ... b) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, c) Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 , d) Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 2. ... nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, d) Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 , 2. von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3, 3. von der Eignung ... (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme genehmigt werden von 1. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , wenn der Bewerber die erforderliche Eignung für den Fahrlehrerberuf durch Vorlage eines ... medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat, 2. (aufgehoben) 3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 , wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer ... die Leitung der Fahrschule gestatten, wenn die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. Dies gilt auch bei einer Fahrschulerlaubnis einer rechtsfähigen ... Klassen CE oder DE mehr besitzt und wenn die körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020) ... 1. nähere Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ... § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur ... für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 , 2. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des ...
§ 69 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.01.2024) ... unverzüglich zurückzugeben. (12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält ...
Zitat in folgenden NormenDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 DV-FahrlG Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung ... dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ihm aufgeben, die ... sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes erforderliche Fahrerlaubnisklasse besitzt und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen ...
§ 9 DV-FahrlG Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte (vom 01.01.2020) ... theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen ...
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 FahrlPrüfVO Errichtung ... die Fahrlehrerprüfung ( § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 , § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder ...
§ 8 FahrlPrüfVO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) (vom 01.06.2022) ... Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 2. die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des ... 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 2. die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen wurde. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder ... 1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt, 2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 3. er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des ... 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 3. er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat. (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde beauftragt den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_Fahrlehrergesetz-FahrlG.htm