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§ 2 - Krankenpflegegesetz (KrPflG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis



(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. 3Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(3) 1Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist. 3Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder

2.
der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind, und

die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. 4Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz gilt entsprechend. 5Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 6Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. 7Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(3a) 1Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. 2Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antragsteller in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 3Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(4) 1Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen. 2Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 3Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. 4Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht. 5Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „Фелдшер" („Feldscher") haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.

(5) 1Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. 2Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. 3Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorbereiten. 4Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. 5Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder

2.
der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind.

6Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in Deutschland sind. 7Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. 8Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,

1.
die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen und über einen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder

2.
die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen und über eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, und eine darauf aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügen.

(5b) Die Regelungen der Absätze 3 bis 5a gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers und den Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers.

(5c) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 3, 3a und 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 7, Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 5 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(5d) 1Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3, 3a, 4, 5, 5a oder 5b vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. 2Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(6) Die Absätze 3a bis 5c gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 6 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(9) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.





 

Frühere Fassungen von § 2 KrPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 32 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 35 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 7 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 34 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 53 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KrPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KrPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a KrPflG Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 (vom 01.07.2008)
... Ausbildungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstrecken. (8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des ...
§ 5 KrPflG Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung (vom 01.01.2020)
... Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, ...
§ 8 KrPflG Verordnungsermächtigung (vom 01.03.2020)
... nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 3b, 4, 5a, 5b oder Absatz 6 beantragen, zu regeln: ... die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 3b, 4, 5a, 5b oder Absatz 6 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des ... 6 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 , insbesondere die von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen Nachweise und die ... 5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 6, Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5 Satz 8 , 6. das Verfahren bei der Ausstellung eines europäischen Berufsausweises.  ...
§ 15 KrPflG Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
... ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder b) aus einem sonstigen ...
§ 19 KrPflG Dienstleistungserbringer (vom 11.04.2017)
... deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4, 5a oder Absatz 5b entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ... Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch ... deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 5, 5a oder Absatz 5b entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und 1. die in einem Mitgliedstaat ... nach Absatz 2 den Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 nach. § 2 Abs. 5 und, 5a oder Absatz 5b gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche ...
§ 20 KrPflG Aufgaben der zuständigen Behörden (vom 07.12.2007)
... Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder der ...
§ 23 KrPflG Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
... erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss der ... erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes ...
§ 25 KrPflG Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten (vom 23.04.2016)
... Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... des Patienten umfasst haben. (2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf ... und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) ... die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der ... und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Absatz 4 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ... geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 2 Absatz 3a ...
Anlage KrPflG (zu § 2 Abs. 4 Satz 1) (vom 31.07.2014)
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2945
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1301
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 7 KVRuaÄndG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt: „(3) ... 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. b) ... 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) ... Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 3a Satz 2 bis 8 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 34 HeilbAnerkRUG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „und" ... erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt." 3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs ... Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung zurückbleibt." 4. § 2 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „(4) Für Personen, die eine Erlaubnis ... Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen." 5. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Absatz 5 gilt entsprechend ... in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügen." 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Unterrichtungspflichten ... Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat ... einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher ... Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 5 oder Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und 1. die in ... 1 Nr. 3 Buchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 5 und 5a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage ... Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der ... und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ...
Artikel 35 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des ... Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle ... Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres ... ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 32 EURLHuGBUG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ... die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 6, Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5 Satz 8,". d) Folgende Nummer 6 ... wie folgt gefasst: „(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf ... und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt ...
Artikel 33 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes" ... Wörter „oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes" eingefügt. 3. In § 20b Absatz ... Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des ... lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des ... in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes" eingefügt. 4. § 20c wird wie ... die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes" eingefügt.  ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 35 BQFGEG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 6 und § 2 Absatz 3a Satz 2." 3. § 25 wird wie folgt ... und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 6 und § 2 Absatz 3a Satz 2." 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In ... geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 2 Absatz 3a ...
Artikel 36 BQFGEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der ... Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf vier ... ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. Dezember 2012 in ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 53 9. ZustAnpV Krankenpflegegesetz
...  In § 2 Abs. 4 Satz 4 und § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 15 PfWG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... Ausbildungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstrecken. (8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des ...

Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2945
Artikel 5 MedBerZugÄndV Änderung der Anlage zum Krankenpflegegesetz
... I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)  ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 15 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber nicht unter § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes oder § 25 des Krankenpflegegesetzes fallen, oder  ... in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 3 Satz 5 des Krankenpflegegesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt ... nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 4, 5 oder Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens vier ... kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für ... spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. (2) Über die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
§ 19 KrPflAPrV Erlaubnisurkunden (vom 01.01.2014)
... die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der ...
§ 20 KrPflAPrV Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 23.04.2016)
... Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des ... Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle ... Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres ... ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt ...
§ 20a KrPflAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 23.04.2016)
... über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber nicht unter § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes oder § 25 des Krankenpflegegesetzes fallen, oder  ... die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes nachweisbar erworben ... ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang ...
§ 20b KrPflAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 23.04.2016)
... im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des ... lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des ... in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend ... in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 3 Satz 5 des Krankenpflegegesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt ...
§ 20c KrPflAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 4, 5, 5a, 5b oder Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 4 des ... Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des ... Krankenpflegegesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des ... im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben haben. (3) Die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 und die ...