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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202; Geltung ab 04.11.1992
FNA: 253-1; 2 Verwaltung 25 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts 4 frühere Fassungen des StrRehaG | 19 Vorschriften zitieren das StrRehaGAbschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche§ 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. (2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR G. v. 2. Dezember 2010 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 9. Dezember 2010 Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/1022/a14686.htm
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