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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
Artikel 5 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300 (Nr. 68), 2305; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425; Geltung ab 01.01.2011
FNA: 450-31; 4 Zivilrecht und Strafrecht 45 Strafrecht 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
4 frühere Fassungen des ThUG | Entwurf / Begründung des ThUG | 9 Vorschriften zitieren das ThUG
 

§ 2 Geeignete geschlossene Einrichtungen



(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,

2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und

3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.