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§ 2 - Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2330-32-1 Wohnungsbauwesen
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§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen



(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von

1.
Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

2.
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

1.
Zubehörräume, insbesondere:

a)
Kellerräume,

b)
Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,

c)
Waschküchen,

d)
Bodenräume,

e)
Trockenräume,

f)
Heizungsräume und

g)
Garagen,

2.
Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie

3.
Geschäftsräume.



 

Zitierungen von § 2 WoFlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WoFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WoFlV Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
... Verordnung anzuwenden. (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 ...