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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012
Update via
| diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 28.12.2011
Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz - ZugErschwG)Artikel 1 G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958; Geltung ab 23.02.2010 bis 01.01.2013, abweichend tritt § 13 am 23.08.2010 in Kraft
FNA: 772-5; 7 Wirtschaftsrecht 77 Sonstiges Wirtschaftsrecht Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 2 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf Zugangserschwerungsgesetz§ 2 Zugangserschwerung(1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10.000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren. Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen. (2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt. (3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat. URL: http://www.buzer.de/gesetz/9193/a165754.htm | |