Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
|

§ 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung



(1) Der Qualifikationsbereich Übersetzen umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Schriftliches Übersetzen,

2.
Texte verfassen,

3.
Mündliche Kommunikation.

Der Qualifikationsbereich Dolmetschen umfasst den Handlungsbereich

Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.

(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 liegen folgende wirtschaftsbezogene Themen zugrunde:

1.
Volkswirtschaft,

2.
Betriebswirtschaft,

3.
Bank- und Finanzwesen,

4.
Internationaler Handel,

5.
Informations- und Telekommunikationstechnologie,

6.
Umwelt,

7.
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

8.
Recht,

9.
Politik.

Landeskundliche und interkulturelle Qualifikationen sind für alle Handlungsbereiche relevant.

(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5 durchzuführen.


§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis sowie den Erwerb gehobener wirtschaftsbezogener sowie gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung oder

2.
den Erwerb gehobener fremdsprachlicher wirtschaftsbezogener Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss der Fortbildung zum Übersetzer dienlich sein und wesentliche Bezüge zu dessen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 haben.

(3) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Dolmetschen ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss der Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen in der Fremdsprache der angestrebten Dolmetscherprüfung nachweist, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 4 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Übersetzen



(1) Im Handlungsbereich "Schriftliches Übersetzen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschsprachigen (Hauptsprache) Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache.

Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten;

2.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).

Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.

(2) Im Handlungsbereich "Texte verfassen" ist im folgenden Qualifikationsschwerpunkt zu prüfen:

Schriftliche Ausarbeitung eines Aufsatzes in der Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2.

Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.

(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß § 2 Abs. 2;

2.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten in die deutsche Sprache (Hauptsprache);

3.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschen (Hauptsprache) Texten in die Fremdsprache.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt nicht länger als 50 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Schriftliches Übersetzen" und "Texte verfassen" durchzuführen.


§ 5 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Dolmetschen



Im Handlungsbereich "Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrachten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten in deutscher Sprache (Hauptsprache).

Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten in normaler Redegeschwindigkeit;

2.
Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrachten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen (Hauptsprache) Texten in der Fremdsprache.

Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten in normaler Redegeschwindigkeit;

3.
Konsekutives Dolmetschen eines schwierigen wirtschaftsbezogenen Gesprächs.

Die Dauer beträgt bis zu 15 Minuten.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen" soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern.


§ 6 Deutsch als Fremdsprache



Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des § 5 sind entsprechend anzuwenden.


§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Ablegung der Prüfung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 4 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegte wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht möglich.

(2) Eine Freistellung von Qualifikationsschwerpunkten oder dem Handlungsbereich im Qualifikationsbereich Dolmetschen ist nicht möglich.


§ 8 Bestehen der Prüfungen



(1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen Handlungsbereichen der Qualifikationsbereiche sind gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3 doppelt gewichtet.

(2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetscherin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 5 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 2 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 auszustellen. Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Aus den Zeugnissen müssen die in den Qualifikationsschwerpunkten der einzelnen Handlungsbereiche erzielten Punktebewertungen und die Gesamtnote hervorgehen.


§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Qualifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.


§ 10 Übergangsvorschriften



Vor dem 1. Juni 2004 begonnene und nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren werden nach den bisher geltenden Regelungen über die Prüfungen zum Dolmetscher und Übersetzer für Englisch, Dolmetscher und/oder Übersetzer, Übersetzer, Übersetzer für Handelsenglisch, Übersetzer für Handelsfranzösisch, Wirtschaftsübersetzer und Wirtschaftsdolmetscher, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2006, zu Ende geführt.