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Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG)


Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 FVG § 1

In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 AO § 6

In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.


Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 4

Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als ständiger Vertreter des Präsidenten - 2" wird gestrichen.

b)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.

2.
Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2" wird gestrichen.

b)
Die Fußnote 2 wird gestrichen.