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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2893; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-11 Sozialgesetzbuch
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§ 2 (aufgehoben)







§ 3 (aufgehoben)







§ 4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit



Die Arbeitserlaubnis-EU kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung erteilt werden.




§ 5 (aufgehoben)







§ 6 Grenzgängerbeschäftigung



Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis-EU für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.




§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen



Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden.


§ 8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen



In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle im Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert.