Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 20 im Titel BörsZulV

Ein Paragraph bzw. Artikel '20' wurde in diesem Titel 'BörsZulV' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 72a Übergangsvorschrift (10 Treffer)
... Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. ...

Treffer in früheren Fassungen:

Anlage (zu § 57 Abs. 2) (1 Treffer), Fassung gültig bis 20.01.2007
... 18. Andere Verpflichtungen Aufwendungen: 19. Zinsaufwendungen 20. Provisionsaufwendungen 21. Personalaufwand 22. Andere Verwaltungsaufwendungen 23. ...

Titeltreffer:

Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulVÄndV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2359

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