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§ 20 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 20 Antrag



(1) 1Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. 2Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

(2) 1Bei einer natürlichen Person als Halter hat die Identifizierung zu erfolgen anhand

1.
eines Nutzerkontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes,

2.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach

a)
§ 18 des Personalausweisgesetzes,

b)
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes,

c)
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, oder

3.
eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau „substantiell" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.

2Die Zulassungsbehörde kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass ein elektronischer Antrag auch dann übermittelt werden darf, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der antragstellenden Person versehen worden ist und die Angaben zum Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person mit den entsprechenden Daten des Halters übereinstimmen. 3Für die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur kann eine andere Identifizierungsmethode als die nach Satz 1 zugelassen werden, wenn diese Methode in § 11 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes festgelegt ist.

(3) 1Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihnen ein Recht zustehen kann, oder einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat die Identifizierung zu erfolgen anhand

1.
eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes oder

2.
eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau „substantiell" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.

2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die vom Halter eingegebenen Daten sind durch das Portal zu erheben, zu speichern, zu verwenden und dabei maschinell zu verifizieren, mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten, sofern diese vorhanden sind, abzugleichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal auf das Vorliegen der jeweiligen Antragsvoraussetzungen zu prüfen. 2Führen die Erhebung, Speicherung und Verwendung und die dabei erfolgende Verifizierung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog anzuzeigen. 3Im Fall des Satzes 2 können die Angaben bis zu dreimal berichtigt werden, worauf jeweils eine erneute Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verifizierung zu erfolgen hat. 4Sofern auch nach der dritten Berichtigung das Ergebnis einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist der internetbasierte Dialog zur internetbasierten Antragstellung abzubrechen.

(5) 1Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren vor der Antragstellung zu entrichten. 2Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 20 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FZV Sicherheitscodes
... der Anträge sind, soweit erforderlich, folgende Sicherheitscodes zu erfassen und nach § 20 Absatz 4 zu verifizieren: 1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 ...
§ 39 FZV Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde
... Anträge sind im Portal nach den Maßgaben der § 19 Absatz 1 Satz 2 bis § 20 Absatz 4 Satz 2 zu bearbeiten. Der Antrag ist nach Prüfung im Portal zusammen mit der ...
Anlage 11 FZV (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
... genannten Daten werden aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Portal übermittelt. Die nach § 20 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach Satz 2 ... gilt § 22. 7. Mit den Daten über den Halter nach § 20 Absatz 1 und 4 wird vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der ... durchgeführt. 8. Mit den Daten über den Halter nach § 20 Absatz 1 und 4 kann vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht ...