| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010) |
Umsatzsteuergesetz (UStG)neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386; Geltung ab 01.01.1980 FNA: 611-10-14; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 611 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben Änderungen / Synopse | 75 Gesetze verweisen aus 155 Artikeln auf UStG Fünfter Abschnitt Besteuerung§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, oder 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. (2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt. |