§ 21 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. 2Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. 3Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. 4Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(3) 1Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. 3Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 4Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) 1Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. 2Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. 3Ihr Ergebnis ist endgültig.

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(6) 1Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. 3Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 394 m.W.v. 21. März 2008

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Frühere Fassungen von § 21 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BWahlG Änderung von Kreiswahlvorschlägen
... werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es ...
§ 25 BWahlG Beseitigung von Mängeln (vom 14.06.2023)
... 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind, 4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine ...
§ 27 BWahlG Landeslisten (vom 14.06.2023)
... Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die ... bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 BWO Kreiswahlleiter (vom 18.05.2013)
... werden vor jeder Wahl ernannt. Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern ...
§ 32 BWO Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 18.05.2013)
... vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 20, 21 und 27 des ...
§ 34 BWO Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (vom 27.06.2020)
... Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten ... Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § ... auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 ... Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend, 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst ...
§ 39 BWO Inhalt und Form der Landeslisten (vom 18.05.2013)
... nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend, 2. die Bescheinigungen der ... worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die ...
§ 82 BWO Nachwahl (vom 11.12.2008)
... Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. ...
§ 84 BWO Berufung von Listennachfolgern (vom 18.05.2013)
... Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend. (2) Der Landeswahlleiter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 1 WahluAbgRÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... durch die Wörter „der im Wählerverzeichnis" ersetzt. 7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „nicht Mitglied einer ...

Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Artikel 1 BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, ... auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll ... einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes entsprechend,". 3. In § 37 Abs. 1 Satz 3 wird das ... nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes entsprechend,". bb) In Nummer 3 werden die ... entsprechend,". bb) In Nummer 3 werden die Wörter „mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen" durch die Wörter „mit der nach ... des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen" durch die Wörter „mit der nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherung" ersetzt. 6. In § 42 Abs. 1 ... anderen Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes entsprechend." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... wird wie folgt gefasst: „Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115
§ 3 WahlBewCovV Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen der Satzungen der Parteien
... abgewichen werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gewechselt werden. Soweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmern für die ...
§ 5 WahlBewCovV Versammlungen mit elektronischer Kommunikation
...  2. die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Parteimitglieder an einer Versammlung nach § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes im Wege elektronischer Kommunikation, 3. die Durchführung einer Versammlung durch ...


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