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Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde



Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.




§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen



Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.




§ 23 Bundeswehr



Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.