§ 22 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 22 Verwertung


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

1.
bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4

a)
der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und

b)
der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,

2.
bei Altgeräten der Kategorie 2

a)
der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und

b)
der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,

3.
bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6

a)
der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und

b)
der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und

4.
bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.

(2) 1Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, indem für jede Gerätekategorie die Masse der Materialien, die von Altgeräten stammen und die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung einem Verwertungsverfahren zugeführt werden, durch die Masse aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. 2Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung, Demontage, Schreddern oder andere Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, vor der Verwertung gelten nicht als Verwertungsverfahren und bleiben bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt. 3Bei der Berechnung der jeweiligen Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu berücksichtigen.

(3) 1Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 bis 4 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über die Masse der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese

1.
der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,

2.
die Erstbehandlungsanlage verlassen,

3.
der Verwertungsanlage zugeführt werden und

4.
die Verwertungsanlage verlassen.

2Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung. 3Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen.

(4) 1Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben zu den in den Altgeräten enthaltenen Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je Kategorie zu machen. 2Für die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können diejenigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforderlichen Daten durch einheitliche Verfahren ermitteln. 3Die Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recycling und sonstige Verwertung zu differenzieren. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Daten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Umweltbundesamt. 6Das Umweltbundesamt kann die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben. 7Die Vorgaben sind auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. 8Die Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und inwieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten einzuführen ist.

(5) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

1.
die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und

2.
der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20 gleichwertig sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 22 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
aktuell vorher 15.08.2018Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
aktuellvor 24.10.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 ElektroG Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vom 01.01.2022)
... nach Satz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu ...
§ 16 ElektroG Rücknahmepflicht der Hersteller (vom 01.01.2022)
... oder deren Bauteile zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. (3) Der Hersteller oder im Fall der ...
§ 17 ElektroG Rücknahmepflicht der Vertreiber (vom 01.01.2022)
... die Altgeräte zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Für die Übergabe, Behandlung und Entsorgung von ...
§ 17a ElektroG Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen (vom 01.01.2022)
... deren Bauteile für die Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu ...
§ 18 ElektroG Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten (vom 01.01.2022)
... in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu ...
§ 19 ElektroG Rücknahme durch den Hersteller (vom 01.01.2022)
... nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern ...
§ 21 ElektroG Zertifizierung (vom 01.01.2022)
... gemäß Anlage 5a führt und 5. in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 , die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, sowie nach § 22 ... 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. (4) Der Sachverständige ... 3 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind. (5) Das Zertifikat gilt ...
§ 24 ElektroG Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2022)
... zur Wiederverwendung, 3. die näheren Anforderungen an den Nachweis nach § 22 Absatz 5 Nummer 2 , insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Behandlung den ...
§ 26 ElektroG Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vom 01.01.2022)
... die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. (4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der ...
§ 27 ElektroG Mitteilungspflichten der Hersteller (vom 01.01.2022)
... die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. Die Mitteilung nach Satz 1 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ...
§ 29 ElektroG Mitteilungspflichten der Vertreiber (vom 01.01.2022)
... die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. (4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der ...
§ 46 ElektroG Übergangsvorschriften (vom 31.12.2022)
... ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden. (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022. (8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 ChemOzonSchichtV Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (vom 27.06.2020)
... 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) zu behandeln und zu verwerten sind. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 5 Satz 3 werden die Wörter „wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen" durch die Wörter „zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach ... die Wörter „zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten" ersetzt. 12. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender ... Absatz 2 werden die Wörter „wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen" durch die Wörter „zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach ... die Wörter „zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ... 5 Satz 1 werden die Wörter „wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen" durch die Wörter „zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach ... die Wörter „zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten" ersetzt. 15. Nach § 17 werden die folgenden ... deren Bauteile für die Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. § 17b Kooperation zwischen ... in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen." 17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 ... nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die ... gemäß Anlage 5a führt und 5. in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 , die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, sowie nach § 22 ... 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. (4) Der Sachverständige darf das ... Absatz 3 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind. (5) Das Zertifikat gilt ... Dezember 2009, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin. --- 20. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 21. In § 24 Nummer 3 wird die Angabe „ § 22 Absatz 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 5" ersetzt. 22. § 25 ... In § 24 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4" durch die Angabe „ § 22 Absatz 5" ersetzt. 22. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die ... § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden. (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022. (8) Betreiber von ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 2 ElektroGNRG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
...  22 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) ...
Artikel 3 ElektroGNRG Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt. 7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „10" ...
Artikel 5 ElektroGNRG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," durch die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ... (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ...

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 AbfRRL-UG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen." 2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 ...


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