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§ 23 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 23 Internationale Sportveranstaltungen



Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat; dies sind insbesondere folgende Personen:

1.
die Repräsentantinnen und Repräsentanten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten von Verbänden oder Organisationen einschließlich Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Schiedsrichterassistentinnen und Schiedsrichterassistenten,

2.
die Sportlerinnen und Sportler sowie bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften,

3.
die Vertreterinnen und Vertreter der offiziellen Verbandspartner und der offiziellen Lizenzpartner,

4.
die Vertreterinnen und Vertreter der Medien einschließlich des technischen Personals sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medienpartner.

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Zitierungen von § 23 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel (vom 18.11.2023)
... nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt ...
§ 32 BeschV Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung (vom 18.11.2023)
... § 5, § 14 Absatz 1 und 1a, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23 , 4. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 5, § 14 Absatz 1 und 1a, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23 ,". 7. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Im Fall des ...