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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057; Geltung ab 02.08.1981
FNA: 8253-1; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 82 Sozialversicherung 825 Versicherung der selbständig Erwerbstätigen 8253 Künstlersozialversicherung 9 frühere Fassungen des KSVG | Entwurf / Begründung des KSVG | 82 Vorschriften zitieren das KSVGErster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und PublizistenViertes Kapitel Aufbringung der MittelDritter Abschnitt KünstlersozialabgabeErster Unterabschnitt Personenkreis§ 24 4 Vorschriften zitieren § 24 KSVG (1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), 2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt, 3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt, 4. Rundfunk, Fernsehen, 5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), 6. Galerien, Kunsthandel, 7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, 8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen, 9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. (2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/1471/a20822.htm
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