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§ 25 - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 25 Haftung für Kernanlagen



(1) 1Beruht ein nuklearer Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten für die Haftung des Inhabers der Kernanlage ergänzend zu den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls die Vorschriften dieses Gesetzes. 2Das Pariser Übereinkommen ist unabhängig von seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkrafttreten des Übereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.

(2) 1Hat im Falle der Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung der Beförderer durch Vertrag die Haftung anstelle des Inhabers einer im Inland gelegenen Kernanlage übernommen, gilt er als Inhaber einer Kernanlage vom Zeitpunkt der Haftungsübernahme an. 2Der Vertrag bedarf der Schriftform. 3Die Haftungsübernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn der Beförderung oder der damit zusammenhängenden Lagerung von Kernmaterialien durch die für die Genehmigung der Beförderung zuständige Behörde auf Antrag des Beförderers genehmigt worden ist. 4Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Beförderer im Inland als Frachtführer oder Spediteur zur Beförderung befugt ist *) und der Inhaber der Kernanlage gegenüber der Behörde seine Zustimmung erklärt hat.

(3) 1Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens über den Haftungsausschluss bei einem nuklearen Schaden, der auf einem nuklearen Ereignis beruht, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden. 2Tritt der nukleare Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sichergestellt hat.

(4) Artikel 2 des Pariser Übereinkommens gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes a Ziffer iv der Vorschrift der Inhaber der Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Pariser Übereinkommens nicht identisch sind.

(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach dem Pariser Übereinkommen, sofern der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das auf Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien zurückzuführen ist, die der Direktionsausschuss auf Grund der Ermächtigung in Artikel 1 Abs. b des Pariser Übereinkommens von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen hat und die in einer Rechtsverordnung nach § 12a bezeichnet sind.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 9 b) bb) G. v. 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793, 2022 I S. 14) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 25 Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
vom 29.08.2008 BGBl. I S. 1793
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 73 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 15.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AtG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2022)
... (4) Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung ...
§ 4 AtG Beförderung von Kernbrennstoffen (vom 01.01.2022)
... Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem eine Bescheinigung mit sich zu führen, die ...
§ 9a AtG Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle (vom 27.06.2020)
... hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach ... nach Satz 2 übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von 2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche gegen ...
§ 13 AtG Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (vom 01.01.2022)
... Tätigkeiten, bei denen sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 , nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge oder ... stehen; soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, darf die Deckungsvorsorge die in Artikel 7 Abs. a und b des Pariser Übereinkommens ... für ein Land eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 , nach § 25a oder nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge ...
§ 14 AtG Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge (vom 01.01.2008)
... bei denen eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen ...
§ 26 AtG Haftung in anderen Fällen (vom 01.01.2022)
... Wird in anderen als den in dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Fällen durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines ...
§ 31 AtG Haftungshöchstgrenzen (vom 01.01.2022)
... Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § ... 2 und 4 sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist summenmäßig unbegrenzt. In den Fällen des § 25 Abs. 3 wird die ... § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist summenmäßig unbegrenzt. In den Fällen des § 25 Abs. 3 wird die Haftung des Inhabers auf den Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung ... 26 Abs. 1a. (3) Der nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § ... 2 und 4 sowie nach dem Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 oder der nach § 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle der Sachbeschädigung nur bis zur ... Strahlengefahr. Bei einer Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beförderungsmittel, auf dem sich die ...
§ 34 AtG Freistellungsverpflichtung (vom 01.01.2022)
... gelegenen Kernanlage nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 sowie des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls in Verbindung mit § 25 ... 1 bis 4 sowie des Pariser Übereinkommens und des Gemeinsamen Protokolls in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 oder auf Grund des auf den Schadensfall anwendbaren Rechts eines fremden Staates oder in den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
§ 69 StrlSchG Strahlenschutzverantwortlicher (vom 05.06.2021)
... ist, wer 1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, der ...
§ 176 StrlSchG Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
... richtet sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14
Artikel 1 AtomHaftÄndG Änderung des Atomgesetzes
...  „(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung ... „Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem eine Bescheinigung mit sich zu führen, die ... Tätigkeiten, bei denen sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 , nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge oder ... stehen; soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, darf die Deckungsvorsorge die in Artikel 7 Abs. a und b des Pariser Übereinkommens ... „Schaden" durch die Wörter „nuklearer Schaden" ersetzt. 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schaden" ... „Bei einer Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beförderungsmittel, auf dem sich die ...

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... bei denen eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten internationalen ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 73 2. BRBG Änderung des Atomgesetzes
... Produktsicherheitsgesetz". 3. § 23c wird aufgehoben. 4. In § 25 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „zugelassen" das Wort „ist" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 18 StrlSchV Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung (vom 01.11.2011)
...  (2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in Betracht kommt, tritt für Kernmaterialien anstelle der Regelung des ...