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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

k.a.Abk.; neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670; Geltung ab 01.09.1980
FNA: 2032-1; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen 2032 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
51 frühere Fassungen des BBesG | 505 Vorschriften zitieren das BBesG

2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

2. Unterabschnitt Vorschriften für Beamte und Soldaten

 

§ 25 Beförderungsämter



Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.