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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 01.04.1974
FNA: 2035-4; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen 2035 Personalvertretungsrecht
2 frühere Fassungen des BPersVG | 82 Vorschriften zitieren das BPersVG

Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst

Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung

Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

 

§ 25



Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.