§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten
(1) Es ist verboten,
- 1.
- Meßgeräte zur Bestimmung
- a)
- der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
- b)
- des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kartoffeln,
- c)
- des Fahrpreises bei Kraftfahrzeugen
ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,
- 2.
- die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meßgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur
- a)
- für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
- b)
- zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,
- c)
- zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
- d)
- zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,
- e)
- zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
- f)
- zur Erstattung von Schiedsgutachten
ungeeicht zu verwenden,
- 3.
- Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden,
- 4.
- Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,
- 5.
- Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,
soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach §
2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn
- 1.
- die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, daß die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder
- 2.
- die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in welchem sie bei der Durchführung der Überwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für Meßgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren.
(3) Den Meßgeräten stehen gleich
- 1.
- Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder ausüben können, und
- 2.
- Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen Verkaufsstellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13a EichG Kostenerhebung (vom 12.07.2008) ... 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25 , 2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln, ...
§ 19 EichG Ordnungswidrigkeiten (vom 08.02.2007) ... eine Prüfung nicht duldet, 3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält, ... geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält, 4. einer Rechtsverordnung nach § 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Eichgesetzes
G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
Artikel 1 EichGÄndG ... Für 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26, 2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln, ... eingefügt. 6. § 22 wird aufgehoben. 6a. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „Kraftdroschken" durch das Wort ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
Zitate in aufgehobenen TitelnEichordnung
V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
§ 6 EichO Aufstellung, Gebrauch und Wartung (vom 13.02.2007) ... Wer ein Meßgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 und 7h oder § 7b dieser Verordnung ... daß sie jederzeit verfügbar ist. (1a) Wer ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2 bis 3 und 7h oder 7b dieser Verordnung ...
§ 7a EichO Nichtselbsttätige Waagen ... Vorschriften dieses Teils gelten für nichtselbsttätige Waagen; die §§ 25 und 26 des Eichgesetzes und die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung ...
§ 10 EichO Größenangaben ... Im geschäftlichen und amtlichen Verkehr dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes genannten Größen Werte nur angegeben werden, wenn sie ...
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