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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


Update via

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515; Geltung ab 04.11.1975
FNA: 610-10; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 610 Allgemeines Steuerrecht
14 frühere Fassungen des StBerG | 89 Vorschriften zitieren das StBerG

Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine

Dritter Unterabschnitt Pflichten

 

§ 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine


1 frühere Fassung von § 26 StBerG | 3 Vorschriften zitieren § 26 StBerG

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.

(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.

(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.