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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Operationelles Risiko

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko



(1) 1Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. 2Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.

(2) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. 2Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:

1.
für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zu erlangen, um kommissionsweise tätig zu sein oder Kundenaufträge auszuführen, oder

2.
keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben und ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt.

2§ 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein.

(5) 1Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln. 2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.




Kapitel 2 Basisindikatoransatz

§ 270 Berechnung des Anrechnungsbetrags



(1) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.

(2) Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Instituts zu bestimmen. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.

(3) Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen. Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.


§ 271 Definition des relevanten Indikators



(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

1.
Zinserträge,

2.
Zinsaufwendungen,

3.
laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,

4.
Provisionserträge,

5.
Provisionsaufwendungen,

6.
Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und

7.
sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).

(2) 1Realisierte Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, dürfen den relevanten Indikator nicht vermindern. 2Folgende Positionen können bei der Bestimmung des relevanten Indikators unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:

1.
außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

2.
realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und

3.
Erträge aus Versicherungsgeschäften.

3Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.

(4) 1Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden. 2Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind.

(5) 1Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. 2Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. 3Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung.

(5a) Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. 2Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.




Kapitel 3 Standardansatz

§ 272 Anwendung des Standardansatzes



(1) Beabsichtigt ein Institut, für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz zu nutzen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich und unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Anwendung anzuzeigen.

(2) Die Anzeige muss die Erklärung enthalten, dass das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nach den §§ 275 und 276 erfüllt. Hiervon muss sich das Institut mittels einer institutsinternen Überprüfung überzeugt haben und deren Ergebnisse dokumentiert vorhalten.

(3) Die Bundesanstalt kann die Nutzung des Standardansatzes untersagen, wenn das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nicht einhält.


§ 273 Berechnung des Anrechnungsbetrags



(1) Im Standardansatz muss ein Institut seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator nach Maßgabe des § 275 den in Absatz 4 genannten acht regulatorischen Geschäftsfeldern zuordnen. Hinsichtlich der Ermittlung des relevanten Indikators findet § 271 entsprechende Anwendung. Maßgeblich für die Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahreswerte. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.

(2) Der Teilanrechnungsbetrag je Geschäftsfeld für ein Jahr ergibt sich aus der Gewichtung des dem betreffenden Geschäftsfeld zugeordneten relevanten Indikators mit einem dem Geschäftsfeld zugeordneten Prozentsatz (Betafaktor) nach Absatz 4.

(3) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist der Durchschnitt der für jedes der letzten drei Geschäftsjahre ermittelten Summe der Teilanrechnungsbeträge der einzelnen Geschäftsfelder. In jedem Geschäftsjahr kann ein negativer Teilanrechnungsbetrag für ein Geschäftsfeld, der aus einem negativen Wert für den Indikator resultiert, mit positiven Teilanrechnungsbeträgen der übrigen Geschäftsfelder verrechnet werden. Ist die Summe der Teilanrechnungsbeträge aller Geschäftsfelder in einem Geschäftsjahr negativ, so ist dieser Wert für die Berechnung des Anrechnungsbetrags durch Null zu ersetzen.

(4) Den nachstehend genannten regulatorischen Geschäftsfeldern sind folgende Betafaktoren zugeordnet:

1.
Unternehmensfinanzierung und -beratung 18 Prozent,

2.
Handel 18 Prozent,

3.
Zahlungsverkehr und Abwicklung 18 Prozent,

4.
Depot- und Treuhandgeschäft 15 Prozent,

5.
Firmenkundengeschäft 15 Prozent,

6.
Privatkundengeschäft 12 Prozent,

7.
Vermögensverwaltung 12 Prozent,

8.
Wertpapierprovisionsgeschäft 12 Prozent.


§ 274 Verwendung eines alternativen Indikators



(1) Für die Berechnung der Teilanrechnungsbeträge in den regulatorischen Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft kann ein Institut im Standardansatz auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt anstelle des relevanten Indikators im Sinne des § 273 Abs. 1 Satz 2 einen alternativen Indikator nach Absatz 2 nutzen, wenn

1.
das Institut überwiegend Geschäfte betreibt, die dem Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft zuzuordnen sind,

2.
mindestens 90 Prozent des relevanten Indikators aus diesen regulatorischen Geschäftsfeldern stammen,

3.
ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit im Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft aus Krediten mit einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und

4.
der alternative Indikator besser geeignet ist als der relevante Indikator, um das operationelle Risiko zu beurteilen.

(2) Der alternative Indikator ist das nominale Kreditvolumen nach Absatz 3 multipliziert mit dem Faktor 0,035.

(3) Das nominale Kreditvolumen im Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft entspricht der gesamten Kreditinanspruchnahme in den jeweiligen Kreditportfolien. Im Firmenkundengeschäft sind die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere einzubeziehen.


§ 275 Geschäftsfeldzuordnung



Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss institutsspezifische Grundsätze und Kriterien entwickeln, um seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator den in § 273 Abs. 4 genannten und in Anlage 1, Tabelle 29 bestimmten regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen. Diese Grundsätze und Kriterien sind zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und hinsichtlich neuer oder geänderter Geschäftstätigkeiten anzupassen. Die Grundsätze und Kriterien müssen den folgenden Anforderungen genügen:

1.
jede Geschäftstätigkeit ist genau einem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen,

2.
unterstützende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar einem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind dem regulatorischen Geschäftsfeld zuzuordnen, welches sie unterstützen. Sofern eine Tätigkeit mehrere Geschäftstätigkeiten unterstützt, die unterschiedlichen regulatorischen Geschäftsfeldern zuzuordnen sind, ist ein objektives Kriterium für die Zuordnung dieser Tätigkeit zu verwenden,

3.
Geschäftstätigkeiten einschließlich der sie unterstützenden Tätigkeiten, die keinem regulatorischen Geschäftsfeld zugeordnet werden können, sind im vollen Umfang einem regulatorischen Geschäftsfeld mit dem höchsten Betafaktor nach § 273 Abs. 4 zuzuordnen,

4.
bei der Zuordnung des relevanten Indikators auf die regulatorischen Geschäftsfelder können interne Verfahren zur Verrechnung des relevanten Indikators berücksichtigt werden, wenn diese sachlich begründet sind, und Aufwendungen, die innerhalb eines Geschäftsfeldes entstehen, welche jedoch ein anderes Geschäftsfeld betreffen, können diesem Geschäftsfeld zugewiesen werden,

5.
die Kriterien zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten auf die regulatorischen Geschäftsfelder müssen widerspruchsfrei zu den im Kredit- und Marktrisikobereich verwendeten sein,

6.
die höhere Managementebene, insbesondere die für die institutsinternen Geschäftsfelder Verantwortlichen, ist unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die Grundsätze zur Zuordnung der Geschäftstätigkeiten und des relevanten Indikators verantwortlich, und

7.
der Zuordnungsprozess muss durch interne oder externe Prüfer geprüft werden.


§ 276 Qualitative Anforderungen



(1) Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss über ein angemessenes und dokumentiertes System zur Identifizierung, Beurteilung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seiner operationellen Risiken mit klar definierten Verantwortlichkeiten verfügen. Das Institut muss relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste, sammeln. Dieses System muss regelmäßig durch die interne Revision oder externe Prüfer geprüft werden.

(2) Die Ergebnisse des Systems zur Beurteilung der operationellen Risiken müssen ein wesentlicher Bestandteil der Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos des Instituts sein.

(3) Das System zur Beurteilung der operationellen Risiken muss eng in die Risikomanagementprozesse des Instituts eingebunden sein.

(4) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, das den verantwortlichen Stellen im Institut aussagekräftige Informationen über die operationellen Risiken zur Verfügung stellt. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.


§ 277 Kombination mit dem Basisindikatoransatz



(1) Eine Kombination des Standardansatzes mit dem Basisindikatoransatz ist außer in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auf Antrag die teilweise Anwendung des Standardansatzes zusammen mit dem Basisindikatoransatz übergangsweise zulassen. Voraussetzung für eine solche übergangsweise Zulassung ist die Verpflichtung des betreffenden Instituts, in absehbarer Zeit den Standardansatz zur Bestimmung des gesamten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko anzuwenden.


Kapitel 4 Fortgeschrittene Messansätze

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 278 Begriffsbestimmung



(1) Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt anwenden.

(2) 1Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. 2Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von Nachschauprüfungen überprüft. 3Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes bedürfen einer erneuten Zulassung nach Absatz 1. 4Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(3) Wenn innerhalb einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden.

(4) Wenn eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen:

1.
eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem Teile des für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe berechneten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko den verschiedenen rechtlichen Einheiten der Gruppe zugeordnet werden, und

2.
eine Beschreibung, ob und wie Diversifikationseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.

(5) Eine teilweise Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikatoransatz oder Standardansatz ist nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt nach § 293 zulässig.




Abschnitt 2 Qualitative Anforderungen

§ 279 Risikomanagementsystem und Rahmenwerk



(1) Das Institut muss ein integriertes System zur Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seines operationellen Risikos eingeführt haben.

(2) Die Geschäftsleiter müssen ein Rahmenwerk in Kraft gesetzt haben, welches die Grundsätze der Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos enthält und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten klar zuordnet.


§ 280 Risikomanagementeinheit und Ressourcen



(1) Das Institut muss über eine unabhängige zentrale Einheit für das Management operationeller Risiken verfügen. Diese Einheit ist für die Entwicklung der Strategien, Grundsätze und Verfahren der Identifizierung, Messung, Überwachung, Berichterstattung des operationellen Risikos sowie für die Entwicklung von Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos einschließlich erforderlicher Anpassungen verantwortlich und sorgt für deren Umsetzung und Anwendung. Sofern Teile dieser Aufgaben von dezentralen Stellen wahrgenommen werden, ist sicherzustellen, dass diese die Vorgaben der zentralen Einheit beachten.

(2) Das Institut muss in der zentralen Einheit für das Management der operationellen Risiken, in den wesentlichen institutsinternen Geschäftsfeldern und in der internen Revision über ausreichende Ressourcen verfügen, um seinen fortgeschrittenen Messansatz zu verwenden.


§ 281 Integration des Risikomesssystems und Berichtswesen



(1) Das Risikomesssystem für operationelle Risiken muss in die laufenden Risikomanagementprozesse des Instituts integriert sein.

(2) Das Institut soll über Methoden zur Allokation von Kapital für operationelle Risiken auf die bedeutenden institutsinternen Geschäftsfelder und zur Schaffung von Anreizen zur Verbesserung des Managements operationeller Risiken im gesamten Institut verfügen. Das System zur Messung des operationellen Risikos soll die Allokation von ökonomischem Kapital zu den institutsinternen Geschäftsfeldern unterstützen.

(3) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, mit dem die verantwortlichen Stellen im Institut regelmäßig über das bestehende operationelle Risiko sowie über wesentliche operationelle Verlustereignisse informiert werden. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.


§ 282 Dokumentation und Einhaltung des Risikomanagementsystems



(1) Das System zum Management operationeller Risiken muss angemessen dokumentiert sein.

(2) Das Institut muss über Verfahren verfügen, um die Einhaltung des dokumentierten Systems zum Management operationeller Risiken sicherzustellen. Dazu gehören auch Grundsätze zum Umgang mit Verstößen gegen bankinterne Regelungen.


§ 283 Prüfung



(1) Die interne Revision oder externe Prüfer müssen die Prozesse zum Management und das System zur Messung operationeller Risiken regelmäßig überprüfen. Diese Prüfungen müssen sowohl die diesbezüglichen Aktivitäten der einzelnen institutsinternen Geschäftseinheiten als auch die der unabhängigen Einheit für das Management operationeller Risiken umfassen.

(2) Die Institute müssen sicherstellen, dass die Datenflüsse und Prozesse des Messsystems operationeller Risiken für interne und externe Überprüfungen zeitnah zugänglich sind.


Abschnitt 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko

Unterabschnitt 1 Modellrahmen

§ 284 Güte des Messsystems



(1) Fortgeschrittene Messansätze müssen interne Schadensdaten, externe Daten, Szenario-Analysen sowie institutsspezifische Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden. Ein Institut muss diese vier Elemente in seinem fortgeschrittenen Messansatz angemessen kombinieren und dies dokumentieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Kombination dieser Elemente Mehrfachzählungen von qualitativen Beurteilungen oder Risikominderungen vermieden werden.

(2) Der mit einem fortgeschrittenen Messansatz ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss den erwarteten und unerwarteten Verlust umfassen. Sofern das Institut den erwarteten Verlust angemessen bestimmt und nachweist, dass es einen Teil des erwarteten Verlustes in seinen internen Geschäftspraktiken angemessen berücksichtigt, wird die Bundesanstalt die Reduktion des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko um diesen Teil des erwarteten Verlustes zulassen.

(3) Der fortgeschrittene Messansatz muss die Haupttreiber des operationellen Risikos, welche die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, erfassen. Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss insbesondere potenziell schwerwiegende Verlustereignisse am Rande der Verlustverteilung abdecken und hinsichtlich seiner Solidität mit einem 99,9-prozentigen Konfidenzniveau bei einer einjährigen Halteperiode vergleichbar sein.

(4) Das Institut muss angemessene Verfahren bei der Entwicklung eines Modells zur Messung seiner operationellen Risiken und zur Überprüfung dieses Modells anwenden. Die Überprüfungsprozesse, -verfahren und -ergebnisse sind zu dokumentieren.


§ 285 Korrelationen



Einzeln ermittelte Risikomessgrößen für operationelle Risiken dürfen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko addiert werden. Werden dagegen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags Korrelationen zwischen einzeln ermittelten Risikomessgrößen berücksichtigt, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
Sämtliche Korrelationsannahmen bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen plausibel sein und begründet werden.

2.
Die Systeme zur Bestimmung der Korrelationen müssen zuverlässig sein sowie Unsicherheiten berücksichtigen.

3.
Das Institut muss seine Korrelationsannahmen mit quantitativen und qualitativen Verfahren überprüfen und bei Bedarf anpassen.


Unterabschnitt 2 Daten

§ 286 Interne Schadensdaten



(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko muss ein Institut Daten über intern aufgetretene Verluste verwenden, die sich fortlaufend mindestens über die letzten fünf Jahre erstrecken. Bei der erstmaligen Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes ist eine Schadensdatenhistorie von drei Jahren, gerechnet ab Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko, zulässig.

(2) Die internen Schadensdaten müssen so umfassend sein, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und operationellen Risiken institutsweit erfassen. Das Institut muss darlegen können, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikomessung haben.

(3) Das Institut muss für die Erfassung von Verlusten in der Schadensdatensammlung geeignete Mindestschwellen definieren.

(4) Für jedes erfasste Verlustereignis sind zumindest zu sammeln:

1.
die Schadenshöhe eines eingetretenen Schadens sowie die Art und Höhe von Rückzahlungen und Verlustminderungen,

2.
die Geschäftsbereiche, in denen der Schaden eingetreten ist und die von dem Risikoereignis getroffen werden,

3.
eine Beschreibung der Ursache beziehungsweise Treiber und

4.
das Eintritts- und das Feststellungsdatum des Verlustereignisses.

(5) Die fortlaufende Relevanz der verwendeten Schadensdaten ist durch klare interne Regelungen und dokumentierte Verfahren sicherzustellen. Alle Änderungen und Anpassungen der Schadensdaten sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zuständigkeiten für diese Anpassungen, insbesondere wer in welchen Situationen und in welchem Ausmaß dazu berechtigt ist, sind klar zu regeln.


§ 287 Zuordnung interner Schadensdaten



(1) 1Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. 2Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamtinstitut" zugeordnet werden. 3Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.

(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:

1.
Ereignisse in zentralen Bereichen,

2.
Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, und

3.
miteinander verbundene Verlustereignisse, einschließlich zeitlich aufeinander folgender Verlustereignisse.

(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:

1.
interner Betrug,

2.
externer Betrug,

3.
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit,

4.
Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten,

5.
Sachschäden,

6.
Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle und

7.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.




§ 288 Verluste im Kreditrisikobereich



Durch operationelles Risiko verursachte Verluste im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko müssen identifiziert, in einer Verlustdatenbank als operationelle Risiken erfasst und dort besonders gekennzeichnet werden. Solche Verluste werden nicht zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko herangezogen.


§ 289 Externe Daten



(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen relevante externe Daten verwendet werden. Dabei dürfen nur Daten verwendet werden, die nicht personenbezogen oder, soweit personenbezogen, anonymisiert sind.

(2) Ein Institut muss in einem systematischen Prozess solche Situationen bestimmen, in denen externe Daten genutzt werden, sowie Methoden festlegen, wie diese Daten in das Messsystem einbezogen werden. Die Bedingungen und Verfahren zur Nutzung externer Daten müssen dokumentiert, bei Bedarf angepasst und regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.


Unterabschnitt 3 Szenario-Analysen, Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem

§ 290 Szenario-Analysen



Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen Szenario-Analysen verwendet werden, die auf Expertenmeinungen und externen Daten basieren, um Gefährdungen durch schwerwiegende Risikoereignisse zu beurteilen. Im Zeitablauf muss das Institut die Ergebnisse dieser Szenario-Analysen überprüfen und diese im Hinblick auf aktuelle Verlusterfahrungen anpassen, um ihre Plausibilität sicherzustellen.


§ 291 Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem



Das Messsystem für operationelle Risiken muss die wesentlichen Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems einbeziehen, welche das operationelle Risiko beeinflussen. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

1.
die ausgewählten Faktoren müssen bedeutende Risikotreiber sein, deren Auswahl durch Erfahrungen und Einbeziehung der Expertise der betroffenen internen Geschäftsfelder begründet sein muss,

2.
die Sensitivität der Risikoschätzungen gegenüber Veränderungen der Faktoren und die relative Gewichtung dieser Faktoren müssen hinreichend begründet sein, insbesondere müssen Risikoänderungen aufgrund von Veränderungen des internen Kontrollsystems, aufgrund geänderter Komplexität der Tätigkeiten oder aufgrund eines veränderten Geschäftsumfangs berücksichtigt werden,

3.
im Zeitablauf müssen die Auswahl und Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren sowie deren Einfluss auf das Messsystem durch empirische Verfahren, insbesondere durch Vergleich mit internen Verlustdaten sowie relevanten externen Daten, überprüft und bei Bedarf angepasst werden und

4.
die Auswahl und Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren müssen dokumentiert und durch eine unabhängige Stelle überprüft werden.


Unterabschnitt 4 Instrumente zur Risikoverlagerung

§ 292 Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung



(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung darf sich der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko maximal um 20 Prozent gegenüber seiner Höhe ohne die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung reduzieren.

(2) Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn sämtliche nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.
der Versicherer besitzt die Zulassung zum Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgeschäft,

2.
der Versicherer verfügt über eine angemessene Bonität,

3.
der Versicherungsvertrag besitzt bei Abschluss eine Laufzeit von mindestens einem Jahr,

4.
wenn eine Kündigungsfrist im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, beträgt diese mindestens 90 Kalendertage,

5.
der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes im Falle aufsichtlicher Maßnahmen,

6.
der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes, die bei Insolvenz des Instituts eine Erstattung verhindern,

7.
der Versicherungsschutz wird nachvollziehbar und konsistent zur Verlustwahrscheinlichkeit und -höhe, die der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegen, berücksichtigt,

8.
die Versicherung wurde von einer nicht in die Kapitalkonsolidierung einbezogenen Gesellschaft gewährt oder das versicherte Risiko wurde an eine unabhängige dritte Stelle, die die an die Anerkennung von Versicherungen bestehenden Anforderungen erfüllt, durch Rückversicherung oder andere Maßnahmen übertragen und

9.
die Verfahren zur Berücksichtigung von Versicherungen sind hinreichend begründet und dokumentiert.

Von der Anforderung in Satz 1 Nr. 6 ausgenommen sind Ereignisse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Liquidationsverfahrens eingetreten sind. Versicherungen nach Satz 1 dürfen keine Erstattung von Bußgeldern und sonstigen Strafen vorsehen, die aufgrund eines bankaufsichtlichen Eingreifens vom Institut zu leisten sind.

(3) Bei der Berücksichtigung von Versicherungen sind für Versicherungsverträge mit Kündigungsfristen oder Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr und für die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen in der Deckung der Versicherungsverträge geeignete Abschläge vorzunehmen. Versicherungsverträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen dürfen nicht mehr risikomindernd berücksichtigt werden.

(4) Die Berücksichtigung anderer Instrumente zur Risikoverlagerung ist zulässig, wenn das Institut nachweisen kann, dass diese zu einer erkennbaren und verlässlichen Minderung des operationellen Risikos führen.


Abschnitt 4 Teilweise Anwendung

§ 293 Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz



(1) Ein Institut kann auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt einen fortgeschrittenen Messansatz für einen Teil seiner Organisationseinheiten und für den anderen Teil den Basisindikator- oder den Standardansatz zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden (teilweise Anwendung).

(2) Die Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Basisindikator- oder Standardansatz bestimmt wird, sind nach der internen Organisationsstruktur des Instituts, den regulatorischen Geschäftsfeldern oder rechtlichen Einheiten abzugrenzen von den Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit einem fortgeschrittenen Messansatz bestimmt wird.

(3) Für die Zulassung einer teilweisen Anwendung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
alle operationellen Risiken des Instituts werden mit dem nach der teilweisen Anwendung bestimmten Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko erfasst und

2.
die Anforderungen an den fortgeschrittenen Messansatz und den Standardansatz sind für diejenigen Organisationseinheiten erfüllt, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem entsprechenden Ansatz bestimmt wird.

(4) Das Institut muss im Zulassungsantrag darlegen, dass es bereits bei der erstmaligen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes mit diesem einen signifikanten Teil seines operationellen Risikos erfasst. Ebenso muss im Zulassungsantrag ein Zeitplan enthalten sein, der dokumentiert, dass das Institut spätestens fünf Jahre nach Zulassung den fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für den größten Teil seiner Geschäftstätigkeit verwenden wird. Ein Umsetzungsplan für die weitere Einführung des fortgeschrittenen Messansatzes nach Zulassung ist mit der Bundesanstalt abzustimmen. Ein unwesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit kann von der Einführung eines fortgeschrittenen Messansatzes ausgenommen bleiben. Ein Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist für diesen Teil der Geschäftstätigkeit in Abstimmung mit der Bundesanstalt entweder durch ein angemessenes Verfahren im Rahmen des fortgeschrittenen Messansatzes oder mit dem Basisindikator- oder Standardansatz zu bestimmen.

(5) In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein Institut auf Antrag von der Anwendung des Absatzes 4 befreien. Die Befreiung kann bei dauerhaftem Wegfall der Gründe widerrufen werden.

(6) Das Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt neue Organisationseinheiten in den fortgeschrittenen Messansatz einbeziehen. Unvorhergesehene Änderungen des Abdeckungsgrades, insbesondere durch Zusammenschlüsse oder Abspaltungen von Geschäftsfeldern, in denen der fortgeschrittene Messansatz bereits angewandt wird, sind der Bundesanstalt, unter Einreichung eines neuen Zeitplans, mitzuteilen.