§ 27 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 3 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 (weggefallen) ". b) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst: „§ ... die Wörter „des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)". 3. § 32a ... ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 (weggefallen) ". 3. § 32a wird wie folgt gefasst: „§ 32a ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung ... aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen." 6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) (weggefallen) (2) ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 27 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 3 Satz 1 des ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung ... dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen." 14. Teil 3 wird aufgehoben. 15. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter ... Netzentgeltanteils sind in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzunehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen: Netzentgelt des ...
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