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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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Abschnitt 3 Aufstieg

Kapitel 2 Praxisaufstieg

§ 27 Zulassung zum Praxisaufstieg



Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 28 Einführung in die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes



Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes dauert zwei Jahre. Sie erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Zolldienstes und umfasst einen Lehrgang von acht Wochen. Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang ist festzustellen. Über die während der Einführung erbrachten Leistungen und den Befähigungsstand wird eine schriftliche Bewertung abgegeben.


§ 29 Feststellungsverfahren



(1) Die Einführung schließt mit der Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes ab. Nach Abschluss der Einführungszeit stellt ein unabhängiger Ausschuss gemäß § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes fest. Kann der Ausschuss die Befähigung nicht feststellen, kann das Feststellungsverfahren einmal wiederholt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen.

(3) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe verliehen werden.