Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung - SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
|

§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 603/2012 (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise verstaut,

2.
ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1 sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umladung beteiligt,

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt,

4.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genannten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

9.
entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

10.
ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

11.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Hafen anläuft,

12.
entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

13.
ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

14.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,

15.
entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet oder sich an einer Umladung beteiligt oder

16.
entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Vonbordgehen nicht erleichtert,

4.
entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5.
entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht oder nicht vollständig gestattet,

6.
entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,

7.
entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8.
entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.




§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

5.
entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm gehörenden Schiffes trägt,

6.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und identifizierbar ist,

7.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

8.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9.
entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

10.
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

11.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

12.
entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit den Satellitenortungsanlagen verbundenen Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird,

13.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

15.
entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

16.
entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine elektronische Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,

17.
entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

19.
als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

6.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,

11.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

12.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13.
entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

14.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15.
entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

16.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

17.
entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

18.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

19.
entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

19a.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

19b.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab ihrer Erstellung zur Verfügung hält,

20.
entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

21.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

21a.
ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt,

22.
entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

23.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

24.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

25.
als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

26.
entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

27.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

28.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

29.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

30.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

31.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

32.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

33.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

34.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,

35.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt oder

36.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.




§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord holt, behält oder anlandet oder

2.
entgegen Artikel 15 Absatz 12 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlandung aufzeichnet.




§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25) eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt.




§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt oder

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Rückwurf in dem Logbuch vermerkt.




§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

3.
entgegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anlandet.




§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1627



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug chartert,

2.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 den Fang von Rotem Thun nicht vermeidet,

3.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz oder Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 Roten Thun nicht richtig anlandet,

4.
entgegen Artikel 17 ein Luftfahrzeug zum Auffinden von Rotem Thun einsetzt,

5.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Roten Thun fängt,

6.
entgegen Artikel 19 Absatz 4 Roten Thun vermarktet,

7.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

8.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 einen gemeinsamen Fangeinsatz vornimmt,

9.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 Roten Thun anlandet oder umlädt,

10.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder 2 Roten Thun umlädt,

11.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 ein Transportnetz verankert,

12.
entgegen Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 oder Artikel 4b Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1) geändert worden ist, mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, ausführt, wieder ausführt, umlädt oder in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken einsetzt oder

13.
entgegen Artikel 56 Absatz 2 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, einsetzt, verarbeitet, ausführt, wieder ausführt oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ins Logbuch einträgt,

2.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 6 oder 8 oder Artikel 38 Absatz 1 eine Angabe, einen dort genannten Bericht oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 32 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 eine Umladung oder Umsetzung vornimmt,

5.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine Umsetzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

6.
entgegen Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,

7.
entgegen Artikel 40 Absatz 3 den Einsetzvorgang beginnt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 2 eine Übermittlung nicht oder nicht rechtzeitig beginnt oder nicht oder nicht mindestens 15 Tage fortsetzt,

10.
entgegen Artikel 49 Absatz 3 eine Übermittlung unterbricht oder

11.
entgegen Artikel 51 Absatz 3 Fischerei auf Roten Thun betreibt oder einen dort genannten Einsatz vornimmt.