§ 278a - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 278a Verhältnis zur Hauptentschädigung


§ 278a wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleistete Zahlungen wie folgt angerechnet:

1.
für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,

2.
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,

3.
für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,

4.
für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert,

5.
für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen einschließlich des Sozialzuschlags (§ 269b) mit 10 vom Hundert,

6.
Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag,

7.
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hundertsatz,

8.
Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden können.

Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder wenn die Unterhaltshilfe vorher für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet. Haben in Fällen der Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 3 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen.

(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind

1.
für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,

2.
für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,

3.
für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter;

dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grundbeträge; werden nach durchgeführter Anrechnung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge zueinander zu ändern.

(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.

(4) Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen

-
von 1.020 bis 1.534 Euro in Höhe von 154 Euro,

-
von 1.535 bis 2.044 Euro in Höhe von 205 Euro,

-
von 2.045 bis 2.554 Euro in Höhe von 281 Euro,

-
von 2.555 bis 2.864 Euro in Höhe von 358 Euro,

-
von 2.865 bis 3.339 Euro in Höhe des 2.505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags,

-
von mehr als 3.339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags

erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe dieser Grundbeträge zu berechnen und im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzuteilen. Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfüllt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen.

(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.

(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden:

1.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aushändigung von Schuldverschreibungen, Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht. Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht.

2.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, weil

a)
ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen ist oder

b)
der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen.

3.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar, gilt folgendes:

a)
Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das Darlehen in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags wiederhergestellt.

b)
Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu begründet.

c)
Die durch die Wiederherstellung oder Neubegründung eines Darlehensverhältnisses entstehenden Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu verrechnen.

Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abschluß der Verrechnung der rückständigen Beträge (Buchstabe c) folgt.

4.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, mußte der Darlehensempfänger wegen vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling oder anderen Geschädigten übertragen, und ist wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die mit einer Hofübergabe verbundene Altersversorgung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei Einverständnis des Übernehmers die Erfüllung, soweit sie der Zuerkennung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag in der Weise rückgängig gemacht, daß das Darlehensverhältnis gegenüber dem Übernehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung ab wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3 Satz 2 Buchstabe c und Satz 3.

5.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung für Schäden eines verstorbenen unmittelbar Geschädigten erfüllt worden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die Voraussetzungen des § 230 für den Antrag auf Kriegsschadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann. Nummer 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(7) Das Nähere über die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden.

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Zitierungen von § 278a LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 278a LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),  ...
§ 244 LAG Übertragbarkeit
... Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a , 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des ...
§ 251 LAG Erfüllung des Anspruchs
... Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbehaltlich der §§ 278a , 283 und 283a, in Höhe des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des ... ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a Abs. 2 erlassenen ... werden, vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im ... Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den §§ 278a , 283 und 283a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die ...
§ 258 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a , 283 und 283a durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten ... Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann. ...
§ 261 LAG Voraussetzungen
... nach dem Reparationsschädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278a , 283 und 283a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen Schaden ...
§ 263 LAG Formen der Kriegsschadenrente
... wird gewährt als 1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a ), 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285). (2) ...
§ 283a LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
... ist vorbehaltlich der Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach Anwendung des § 278a noch verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung. 2. § 283 ... auf den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung angerechnet, der nicht nach § 278a Abs. 4 durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen ist.  ... auf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag erfüllt. Über den ... des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 278a Abs. 4), b) des durch die Entschädigungsrente vorläufig in ... (§ 283 Abs. 1 Nr. 3) und c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a Abs. 4) übersteigen. 4. Bei Zuerkennung nach teilweiser ...
§ 291 LAG Verhältnis zu Aufbaudarlehen
... erreicht; der Kürzungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der sich nach § 278a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ein Anspruch ... sowie über das Zusammentreffen mit der Kürzung der Unterhaltshilfe nach § 278a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Der Berechtigte, der zunächst ...
§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (vom 28.05.2011)
... Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach ...
§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (vom 01.01.2024)
... Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a , 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 ... Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a , 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der a) Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278a LAG ), b) Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes , b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes , mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, b) ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 40 RepG Behandlung von Vorausleistungen
... Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes unter entsprechender Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn anstelle einer ... gewährt worden ist. Dabei wird ein Mindesterfüllungsbetrag nach Maßgabe des § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes festgestellt. Sind dem unmittelbar Geschädigten neben ... Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit diese Leistungen nicht nach den §§ 278a , 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung angerechnet werden ... Absätzen 2 und 3 bezeichneten Zahlungen unter entsprechender Anwendung der §§ 258, 278a , 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung von einem vor dem 1. Januar 1967 liegenden ...
§ 41 RepG Erfüllung
... wird, vorbehaltlich des § 40 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 278a , 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes, in Höhe des Beitrags erfüllt, der sich unter ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt 1.  ... diesem Gesetz nicht angerechnet werden kann, ist sie in entsprechender Anwendung der §§ 278a , 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung anzurechnen.  ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des ...


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