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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012
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| Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032; Geltung ab 01.10.1969
FNA: 96-1-2; 9 Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen 96 Luftverkehr Änderungen / Synopse | 20 Gesetze verweisen aus 27 Artikeln auf LuftVOZweiter Abschnitt Allgemeine Regeln§ 27a Flugverfahren(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und bei Flügen nach Instrumentenflugregeln die vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen. (2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung festzulegen. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungsorganisation ohne Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Das Einvernehmen wird in einem solchen Fall unverzüglich hergestellt; wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 48 Stunden hergestellt, ist die Festlegung des Flugverfahrens von der Flugsicherungsorganisation aufzuheben. Die Dauer der Festlegung eines Flugverfahrens nach Satz 2 oder 3 darf drei Monate nicht überschreiten. Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 24. August 2009 BGBl. I S. 2942 m.W.v. 29. August 2009 URL: http://www.buzer.de/s1.htm?a=27a&g=LuftVO&dorg=1 | |