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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637; Geltung ab 16.11.1979
FNA: 610-10-6; 6 Finanzwesen 61 Steuern und Abgaben 610 Allgemeines Steuerrecht
5 frühere Fassungen der DVStB | 5 Vorschriften zitieren die DVStB

Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

 

§ 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung


1 frühere Fassung von § 28 DVStB | 2 Vorschriften zitieren § 28 DVStB

(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Noten werden nicht erteilt.

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.

(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.