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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WRegGEG k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Geltung ab 29.07.2017, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) 1Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. 2Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnet ist. 3Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erstmals anzuwenden ist. 4Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maßgeblichen Tag in Kraft. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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Anm.
d. Red.:
*)
Die in § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnete Bekanntmachung ist die B. v. 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3). Damit treten die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichneten Änderungen am 1. Dezember 2021, 1. Juni 2022 bzw. am 1. Juni 2025 in Kraft.
Die in Absatz 2 Satz 5 genannte Bekanntmachung erfolgte in der B. v. 16. Februar 2022 (BGBl. I S. 306).
**)
Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2017.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2022Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 16.02.2022 BGBl. I S. 306
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 11 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuellvor 19.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WRegGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRegGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 16.02.2022 BGBl. I S. 306
Bekanntmachung WRegGEGBek
...  Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. ... dass 1. Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 ... 2021 in Kraft getreten ist, 2. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 ... am 1. Juni 2022 in Kraft treten wird und 3. Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 11 GWBDigiG Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ...