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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


Update via

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)

neugefasst durch B. v. 15.10.1980 BGBl. I S. 1993; zuletzt geändert durch Artikel 16a G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874; Geltung ab 09.08.1980
FNA: 2121-2; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 212 Gesundheitswesen 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Änderungen / Synopse | 17 Gesetze verweisen aus 31 Artikeln auf Apothekengesetz

Erster Abschnitt Die Erlaubnis

 

§ 3



Die Erlaubnis erlischt

1. durch Tod;

2. durch Verzicht;

3. durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;

4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

5. (weggefallen)