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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


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Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

G. v. 28.02.1983 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146; Geltung ab 01.04.1983
FNA: 235-12; 2 Verwaltung 23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht (außer land- und forstwirtschaftlichem Grundstückverkehrsrecht) 235 Kleingartenwesen
1 frühere Fassung des BKleingG | Entwurf / Begründung des BKleingG | 9 Vorschriften zitieren das BKleingG

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

 

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube



(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.