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§ 3 - Kleinbetragsverordnung (KBV)

Artikel 26 V. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790, 1805; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 610-4-14 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften



(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.

(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.



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Frühere Fassungen von § 3 KBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 3 StVfModG Änderung der Kleinbetragsverordnung
... des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn sich ...