(2)
1Bei Erzeugnissen nach
Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10, die als Mischung in den Verkehr gebracht werden, sind als Bezeichnungen der Lebensmittel nach der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auch die Bezeichnungen "Schokolademischung", "Pralinenmischung", "Mischung von gefüllter Schokolade" oder "Mischung gefüllter Pralinen" oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern die Mischung jeweils die von der verwendeten Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält.
2In diesem Fall kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.
(3) Sofern
- 1.
- die Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26 Prozent Kakaobutter,
- 2.
- die Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18 Prozent Milchtrockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent Milchfett, aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett,
- 3.
- die Schokoladenkuvertüre mindestens 16 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
dürfen die Bezeichnungen der Lebensmittel "Schokolade", "Milchschokolade" und "Schokoladenkuvertüre" durch Angaben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils der Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.
- 1.
- bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis "Kakao: ...% mindestens",
- 2.
- bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die Angabe "fettarm", "mager" oder "stark entölt", sofern das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b entölt ist,
- 3.
- bei Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b den Gehalt an Kakaobutter,
- 4.
- bei Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, den Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette", der auch nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 anzubringen ist.
(5)
1Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten, in mindestens genauso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt von dieser Liste und in der Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
2Sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer dieser Angaben erforderlich.
3Im Übrigen gilt in den Fällen des Absatzes 4 Artikel 8 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechend.
(6) Die Bezeichnungen der Lebensmittel nach
Anlage 1 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, sofern diese nicht mit den in
Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 KakaoV Verkehrsverbote ... ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt, 2. Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die ... sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht, 4. Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die ... des § 3 Abs. 3 nicht entspricht, 4. Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272