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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 22, S. 1125-1164, ausgegeben am 21.05.2012


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Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG)

k.a.Abk.; neugefasst durch B. v. 02.06.2003 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 8050-20; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 805 Arbeitsschutz 8050 Arbeitszeitrecht
Änderungen / Synopse | 5 Gesetze verweisen aus 6 Artikeln auf LadSchlG

Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten

 

§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten



Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen,

2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,

3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.