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§ 3 - NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)

neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

§ 3 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung



Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.



 

Zitierungen von § 3 NS-VEntschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NS-VEntschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NS-VEntschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NS-VEntschG Höhe der Entschädigung
... anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen ...